Rechtliche Grundlagen
Bei den umfangreichen Vorgaben, auf deren Basis die Bundesforste ihre Seen betreuen, spannt sich der Bogen von der gesamteuropäischen Ebene bis hin zu Verordnungen einzelner Bundesländer.
Als Grundlage gilt die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), die darauf abzielt, „… einen guten ökologischen und guten chemischen Zustand für Oberflächengewässer sowie ein gutes ökologisches Potenzial und einen guten chemischen Zustand für erheblich veränderte oder künstliche Gewässer zu erreichen. Ziel ist eine systematische Verbesserung und keine weitere Verschlechterung des Zustands aller Gewässer.“
Laut dem Bundesforstegesetz von 1996gilt für sämtliche Flächen der Bundesforste die sogenannte Substanzerhaltungspflicht: Jeder Euro, der durch den Verkauf einzelner Flächen erwirtschaftet wird, wird wieder in den Ankauf neuer investiert. Im Bereich der Seenbetreuung müssen darüber hinaus Erlöse, die aus dem Verkauf von See- und Seeuferflächen lukriert werden, zweckgebunden wieder in den Ankauf neuer See- und Seeuferflächen investiert werden.
Auf Ebene der Bundesländer finden sich, weil Naturschutz Landessache ist, alle naturschutzrechtlichen Regelungen wie Schutzgebietsausweisungen oder Seenschutzverordnungen. Dazu kommen an den größeren Seen die Seen-Verkehrsordnungen, an manchen auch Bojenverordnungen, die Höchstzahlen und Zonen, in denen sie gesetzt werden dürfen, regeln.
Öffentliche und private Gewässer
Was an einem See erlaubt ist, gibt unter anderem das Österreichische Wasserrechtsgesetz vor. Dieses unterscheidet zwischen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern. Wobei „öffentlich“ und „privat“ nicht die Eigentumsverhältnisse definieren, sondern viel mehr, wie ein See unentgeltlich genutzt werden darf.
- Bei öffentlichen Gewässern – wie insbesondere den drei größten Attersee, Traunsee, Wörthersee – umfasst die Nutzung im Rahmen des sogenannten „großen Gemeinbrauchs“ unter anderem das Tränken, Schöpfen, Waschen, Baden und Tauchen sowie die Nutzung der Eisdecke. Ausnahmen davon können in Naturschutzgebieten oder Hafenanlangen gelten.
- Für Privatgewässer gilt der „kleine Gemeinbrauch“, der auf Tränken und Schöpfen beschränkt ist. Die Bundesforste erlauben darüber hinaus auch das Schwimmen an ihren Privatgewässern, zu denen beispielsweise Hallstätter See, Altausseersee oder Erlaufsee zählen.
Die Gemeinbrauch-Regelung stammt aus dem 19. Jahrhundert und diente ursprünglich dazu, Landwirten zu ermöglichen, jederzeit Wasser zu beziehen und Tiere am See zu tränken.