Im Jahr 1997 wurden die Bundesforste aus dem Bundesbudget ausgegliedert und als Österreichische Bundesforste AG neu gegründet. Die Republik Österreich ist alleinige Aktionärin der ÖBf AG und Eigentümerin sämtlicher ÖBf-Flächen. Die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit der Österreichischen Bundesforste sind im Bundesforstegesetz von 1996 sowie im Forstgesetz von 1975 verankert.
Aufgaben und Ziele der ÖBf laut Bundesforstegesetz
Seit der Ausgliederung und Neugründung sind die Bundesforste ein erfolgreicher und gewinnbringender Leitbetrieb der Forstbranche in Österreich und in Europa. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die unternehmerische Tätigkeit der ÖBf sind im Bundesforstegesetz festgelegt. Es wurde 1996 im Rahmen der Auslagerung der ÖBf aus dem Bundesbudget geschaffen und regelt die nachhaltige Bewirtschaftung und den Schutz der Wälder auf Bundesebene, wozu die Bundesforste in ihren Aufgaben und Zielsetzungen verpflichtet sind. Ziel des Bundesforstegesetzes ist es, eine ausgewogene und langfristig nachhaltige Nutzung der Wälder sicherzustellen. Es enthält unter anderem Bestimmungen zur Waldpflege und Forstplanung, aber auch Auflagen für den Natur- und Umweltschutz. Darüber hinaus regelt das Gesetz im Rahmen der sogenannten Substanzerhaltungspflicht den Umgang mit den Flächen der Republik. Diese besagt, dass jeder durch Verkauf eingenommene Euro wieder in Flächen investiert wird. Unverkäuflich sind Flächen mit besonderer Bedeutung für Österreich, wie z.B. Wasserressourcen, Gletscher- oder Nationalparkflächen.
Nachhaltige Forstwirtschaft nach dem Forstgesetz
Das Forstgesetz von 1975 bildet das fundamentale Regelwerk für das Forstwesen in Österreich. Mit seinen Prinzipien zur nachhaltigen Nutzung von Wäldern, zum Schutz der biologischen Vielfalt und zur Sicherstellung der vielfältigen Funktionen des Waldes wurde es sehr vorausschauend angelegt. Deshalb sehen wir bei den ÖBf es auch heute noch als Wegweiser für eine nachhaltige und zukunftsorientierte Forstwirtschaft. Mit seinem partizipativen Ansatz versucht das Forstgesetz, einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Ansprüchen an den Wald zu schaffen und einen Interessensausgleich zu fördern. So ist beispielsweise im Forstgesetz die freie Begehbarkeit der Wälder festgelegt: Demnach darf jeder den Wald in Österreich zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten – wie beispielsweise zum Spazierengehen, Wandern oder Joggen. Gleichzeitig gilt es dabei, aus Rücksicht auf andere Waldnutzer*innen sowie pflanzliche und tierische Waldbewohner, einige Grundregeln zu beachten, damit ein respektvolles Miteinander im Wald gelingt.
Gesetzliche Grundlagen | |
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Aktiengesellschaft | seit 1997 |
Grundkapital | 150 Mio. EUR |
Alleinaktionär | Republik Österreich |
Eigentümervertreter | Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) |
Fläche | 96 % im Eigentum der Republik Österreich |
Management & Fruchtgenuss | Österreichische Bundesforste AG |
Fruchtgenussentgelt an die Republik | 50 % des Jahresüberschusses |
Verfassungsschutz | Verpflichtung zur Substanzerhaltung |