Hier finden Sie aktuelle Intranet-Meldungen zum Thema "Corona-Virus" in chronologischer Reihenfolge - beginnend mit der aktuellsten Meldung.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben aktuell ihr Bestes um die Krise bestmöglich zu bewältigen, ihre Gesundheit aber auch den Betrieb und damit die Arbeitsmöglichkeiten sicherzustellen.
Die Stabsstelle PMA und der ZBR haben sich in bewährter Sozialpartnerschaft abgestimmt und den Führungskräften bzw. Betriebsräten bereits sehr konkrete Empfehlungen zur Vorgehensweise in Bezug auf die MitarbeiterInnen gegeben. Im Interesse der Transparenz und einer umfassenden, alle MitarbeiterInnen erreichenden Information wollen wir diese zusammenfassen:
Die Gesundheit hat oberste Bedeutung!
Die Tätigkeit unserer MitarbeiterInnen bzw. KollegInnen erfolgt daher – je nach Möglichkeit und Vertretbarkeit im Sinne der Fürsorgeverpflichtung – aktuell großteils entweder weiterhin in der Natur oder in der Wohnung. Einige MitarbeiterInnen halten an den Standorten des Unternehmens wichtige Kernfunktionen aufrecht.
Diesen gebührt dafür besonderer Dank!
Neben der Gesundheit ist auch die soziale Absicherung der MitarbeiterInnen von zentraler Bedeutung:
Die MitarbeiterInnen der ÖBf AG können sich auch und gerade in der aktuellen Situation auf ihren Dienstgeber ÖBf AG verlassen. In den Medien wird täglich über Betriebsschließungen und Kündigungen berichtet, bei den Bundesforsten muss sich niemand Sorgen um seinen Arbeitsplatz machen. Dies gilt unabhängig von Rolle und Funktion. Der Vorstand hat diesen Grundsatz bereits in der am 16. März 2020 im Intranet erschienenen Information klar zum Ausdruck gebracht.
In diesem Sinne werden bei erforderlichen Vereinbarungen mit bzw. für MitarbeiterInnen – im Rahmen der arbeitsrechtlichen Möglichkeiten – folgende Maßnahmen ergriffen:
- Auslotung möglicher und zumutbarer anderer Tätigkeiten bzw. Einsatzbereiche („Ausweich- bzw. Ersatzarbeiten“; bei Angestellten natürlich weiterhin temporäres Home Office).
- Insourcing (interne Erbringung von bislang extern vergebenen Leistungen).
- Abbau von allfälligen Überstunden (1:1,5) und Zeitguthaben (1:1); keine Auszahlung.
- Vereinbarung des Verbrauches von Alturlaubsansprüchen (2019, 2018).
- Vereinbarung des Verbrauches aktueller Urlaubsansprüche (2020).
- Minusstunden (Durchrechnung bzw. Gleitzeit).
- In Ausnahmefällen ist auch ein Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche (2021) möglich.
In diesem Zusammenhang gilt es, MitarbeiterInnen im Falle späterer Freizeitanforderungen entgegenzukommen.
Diesbezüglich werden wir weitere Überlegungen anstellen und zur gegebenen Zeit kommunizieren. - Vereinbarungen über Teilzeitbeschäftigung, Gehaltsumwandlung zu Gunsten eines erhöhten Urlaubsanspruches (Angestellte), Langfristdurchrechnungen (z. B. zur Erzielung einer zusammenhängenden Freizeitphase) und letztlich gegebenenfalls auch unbezahlten Urlaub.
- Sofern die vorstehenden Maßnahmen nicht ausreichen sollten, sind im Vieraugenprinzip mit PMA und Abstimmung mit dem BR bzw. ZBR allenfalls weitere Sondermaßnahmen und -regelungen möglich.
Unsere Kollektivverträge und arbeitsrechtlichen Instrumente werden uns diesbezüglich unterstützen. - Kurzarbeits- oder Wiedereinstellungsvereinbarungen sind aus heutiger Sicht nur als allerletzte, denkmögliche Maßnahme angedacht und müssten zuvor auf höchster Sozialpartnerebene besprochen und beschlossen werden.
Im Interesse einer vorausschauenden, denkmögliche Szenarien berücksichtigenden Sofortmaßnahme und als Sofortunterstützung wurde überdies beschlossen, die Fälligkeit der März-Gehälter und -Löhne vorzuziehen. Bitte prüfen Sie Ihre Kontoeingänge und treffen gegebenenfalls Veranlassung bei etwaigen Abbuchungs-, Abschöpfungsaufträgen usw.
Die Vorgehensweise im Falle eines Infektionsverdachts oder einer Quarantäne fassen wir kurz wie folgt zusammen:
- Infektionsverdacht:
Wenn Sie Symptome aufweisen oder befürchten, erkrankt zu sein, bleiben Sie zu Hause und setzen sie sich telefonisch mit der INFOHOTLINE 1450 und Ihrem Hausarzt in Verbindung; 144 nur in Notfällen!
Informieren Sie umgehend Ihre Führungskraft über das Ergebnis dieser Kontaktaufnahmen!
Die Entscheidung über die Verhängung einer Quarantäne erfolgt durch die Gesundheitsbehörden (Bezirksverwaltungsbehörden).
Im Falle der Verhängung einer Quarantäne umgehende Übermittlung des Bescheides an die Führungskraft und durch diese an HCM-AnsprechpartnerIn und PMA!
Ein vorsorgliches Zuhause-Bleiben oder Nachhause-Schicken kommen nicht in Betracht!
Im ersten Fall läge womöglich eine Dienstpflichtverletzung, im zweiten Fall ein Dienstleistungsverzicht (unter Fortzahlung der Bezüge) vor.
In beiden Fällen bestünden seitens der ÖBf AG nach dem geltenden Epidemiegesetz keinesfalls Ersatzansprüche gegenüber dem Bund!
- Bestätigte Infektion mit dem Corona-Virus:
Isolation, Quarantäne. Umgehende Übermittlung des Bescheides an die Führungskraft und durch diese an die jeweils für Abwesenheiten zuständige Zeitbeauftragte (ESS), HCM-AnsprechpartnerIn und PMA. Es wird davon ausgegangen, dass die Ärzte in solchen Fällen Arbeitsunfähigkeit feststellen und bescheinigen.
- Erkrankung: Es gelten im Übrigen die allgemeinen Regelungen mit der Ergänzung, dass dem Dienstgeber (der Führungskraft) im Falle von COVID-19 ausnahmsweise auch der Grund mitzuteilen ist.
- Behördliche Verkehrsbeschränkungen, Quarantänegebiete:
Bei allfälligen Beschränkungen der Mobilität zufolge behördlicher Maßnahmen wären ebenfalls umgehend die Führungskraft zu informieren und dieser etwaige Bescheide zu übermitteln. Die Führungskraft prüft dann die Möglichkeit von behördlichen Bewilligungen, zwischenzeitig werden alternative Einsatzmöglichkeiten ausgelotet.
Ein Dienstverhinderungsgrund läge kurzfristig in der Regel nur bei völliger Unmöglichkeit der Dienstleistung vor. Die interne Kommunikation erfolgt in dieser Situation wie bei Punkt 2 beschrieben.
Bei längeren Beeinträchtigungen soll nach den obigen Empfehlungen der Stabsstelle PMA und des ZBR vorgegangen werden.
Bleiben Sie gesund! Halten Sie sich an die Festlegungen der Bundesregierung und Empfehlungen der Ärzte! Wie es aussieht, wird uns Geduld abverlangt werden.
Um in der aktuellen Krise so gut wie möglich zu helfen, hat der Berufsverband Österreichischer PsychologInnen (BÖP) ein Informationsblatt erstellt, das zeigt, wie man mit Hilfe der Psychologie die Quarantäne und häusliche Isolation trotz Einschränkungen gut überstehen kann.
In fünf Kategorien werden unter anderem praktische Tipps für den Umgang mit überbordenden Ängsten und Sorgen gegeben und erklärt, welche Maßnahmen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen empfehlenswert sind und wie man mit aufkommenden Konflikten und/oder Gewalt umgehen sollte. Hier können Sie ein Informationsblatt abrufen.
Für Rückfragen stehen das Team der Stabsstelle PMA und die Mitglieder des Zentralbetriebsrates gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen und alles Gute
Für das Team der Stabsstelle PMA:
Hans Sauprigl und Christoph Haunold
Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates:
Lukas Stepanek, Fabian Fluch, Andreas Freistetter, Markus Mayr, Susanne Timmerer
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Bundesregierung und Nationalrat haben mit Beschluss vom 15. März 2020 weitreichende Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Virus-Pandemie beschlossen. Diese Beschlüsse gelten natürlich auch für die Bundesforste.
Bis auf Weiteres bedeutet das für die Bundesforste Folgendes:
- Die Gesundheit und das Wohl unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat höchste Priorität.
- Die Sicherheit der Arbeitsplätze bei den Bundesforsten ist gewährleistet.
- Der geschäftliche Betrieb der Bundesforste wird auf ein erforderliches Mindestmaß reduziert. Das bedeutet, dass weiterhin wichtige Arbeiten wie zum Beispiel Wegsicherung, Schadholzaufarbeitung zur Verhinderung folgender Waldschäden, Aufforstungen, der Betrieb des Hackplatzes in Simmering, Sicherstellung der IT-Infrastruktur, Journaldienste etc. gewährleistet bleiben. Bei allen Arbeiten ist ein besonderes Augenmerk auf die Arbeitssicherheit zu legen.
Viele Kolleginnen und Kollegen in den Betriebsbüros und der Unternehmensleitung wurden bereits auf Heimarbeit umgestellt.
- Wir ersuchen um Verständnis dafür, dass es jetzt ein hohes Maß an Flexibilität und Miteinander braucht. Wir werden daher in Abstimmung mit den Betriebsräten die bestehenden Möglichkeiten des Arbeitsrechts abklären. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Fragen von Nutzung von Gutstundenabbau, Aufbau von Minusstunden, Teilzeit, Urlaub und eventuell auch Kurzarbeit. Detailinformationen folgen.
- Unsere Kunden werden über unsere Homepage und, wo erforderlich, durch die jeweiligen Kundenbetreuer bzw. Ansprechpartner informiert.
- Weitere Detailinformationen bekommen Sie von Ihrer jeweiligen Führungskraft.
Diese Maßnahmen gelten, solange es von der Bundesregierung nicht neue Beschlüsse gibt. Sobald dies der Fall ist, werden wir uns wieder umgehend an Sie wenden.
Die Bundesregierung stellt auf der Webseite www.oesterreich.gv.at laufend aktualisierte Informationen zur aktuellen Situation rund um das Corona-Virus zur Verfügung - u.a. zu folgenden Themen:
- "Das sollten Sie wissen": Aktuelle Sicherheitsmaßnahmen im täglichen Leben
- "Das können Sie tun": So schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen
- "So handeln Sie im Ernstfall": Krankheitssymptome - was nun?
Rudolf Freidhager, Georg Schöppl
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
wir haben es aktuell mit einer hoch dynamischen Entwicklung und laufenden Lageänderungen zum Thema Corona-Virus und dem diesbezüglichen Umgang damit zu tun.
Den Empfehlungen der Österreichischen Bundesregierung folgend, hat der Vorstand nach eingehender Beratung mit der Stabsstelle Personalmanagement (PMA), mit leitenden Angestellten, den Arbeitsmedizinern und dem Zentralbetriebsrat im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) in Wahrnehmung der Fürsorgeverpflichtung folgende Maßnahmen beschlossen:
1. Veranstaltungen
Überregionale Veranstaltungen wie das Forstbetriebsleiter-Meeting, das Management-Meeting, interne Schulungen und sonstige Veranstaltungen werden vom jeweiligen Organisator abgesagt.
Diese Maßnahme gilt vorerst bis zum 13. April 2020. Die Regelkommunikation wird in diesem Zeitraum hauptsächlich mittels Telefonie und Videokonferenzen erfolgen.
Meetings an den Standorten sollen auf das notwendige Ausmaß beschränkt werden.
2. Vorgehensweise bei etwaigen Akutfällen
Die Sicherstellung der im Falle einer (möglichen) Betroffenheit einer Organisationseinheit bzw. eines/r erkrankten Mitarbeiters/in erforderlichen Maßnahmen erfolgt nach den von der Bundesregierung beschlossenen Plänen durch die Gesundheits- und Sicherheitsbehörden.
Link zu weiteren Informationen des zuständigen Bundesministerium
3. Prävention
Ziel ist der größtmögliche Schutz der Gesundheit der MitarbeiterInnen und ihrer Angehörigen.
Im Interesse der Aufrechterhaltung von Management- und Servicefunktionen wird die Unternehmensleitung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass Kernprozesse und -funktionen auch im Falle einer weiteren Ausbreitung des Virus aufrechterhalten werden. Beispielsweise wird PMA für eine ortsunabhängige Durchführbarkeit der Lohn- und Gehaltsabrechnung sorgen.
Die Organisationseinheiten werden in ihrem Wirkungsbereich analoge Vorkehrungen treffen.
4. Darüber hinaus möchten wir Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen geben:
Fernbleiben auf Grund von Krankheit
Im Verdachtsfall sollen die MitarbeiterInnen bei Vorliegen von spezifischen grippeähnlichen Symptomen (Fieber, Husten, Kurzatmigkeit etc.) abklären, ob eine Erkrankung mit COVID-19 oder eine „normale" Grippe vorliegt.
Dafür ist vor allem den Empfehlungen und Erlässen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Folge zu leisten, insbesondere hinsichtlich der telefonischen Abklärung mit medizinischem Fachpersonal bzw. unter der Gesundheitsnummer 1450. Weitere Informationen sind aus obigem Link zu entnehmen.
Ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst (als „Vorsichtsmaßnahme" ohne Erkrankung) wäre eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst.
Meldepflichten
Zu den allgemeinen Regeln betreffend Krankenstand kommt die Verpflichtung hinzu, aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr und der Gefährlichkeit der Krankheit, die Diagnose COVID-19 auch dem Dienstgeber zu melden.
Fernbleiben durch behördliche Anordnung (Quarantäne)
Wird auf Grund eines begründeten Verdachts in der Folge durch die zuständige Gesundheitsbehörde eine (Haus-)Quarantäne über den/die MitarbeiterIn verfügt, gilt das Fernbleiben jedenfalls als gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst.
Als Krankenstand ist nur jene Zeit zu verstehen, die während der Quarantäne auch tatsächlich mit körperlichen Beschwerden einhergeht.
Der Arbeitgeber kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Quarantäne verhängt wurde, das von ihm geleistete Entgelt sowie den darauf entfallenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung vom Bund zurückfordern.
Im Interesse einer einheitlichen Vorgehensweise werden solche Anträge – nach vorheriger Information durch die betroffene Organisationseinheit – von der Stabsstelle PMA eingebracht.
Fernbleiben als „Präventionsmaßnahme" ohne behördlich festgestelltes Risiko einer Ansteckung
Folgende Maßnahmen können präventiv – in nachfolgender Reihenfolge – im Einvernehmen mit dem/der MitarbeiterIn vereinbart werden:
• Temporäre Vereinbarung von Home-Office:
• Zeitausgleich, gegebenenfalls auch sog. Minusstunden,
• Verbrauch von Erholungsurlaub, gegebenenfalls auch Vorgriff;
• sofern die genannten Maßnahmen ausgeschöpft sind, ist die Vereinbarung eines unbezahlten Urlaubes oder - in begründeten Einzelfällen - als letztes Mittel sogar ein Verzicht auf die Arbeitsleistung möglich.
Zur Sicherstellung des IT-bezogenen Zugriffs auf das Bundesforste-Netzwerk von „außen" (Home-Office), ersucht ITM um Beachtung der folgenden Punkte:
- Zugriff mit einem ÖBf-Laptop: Mit ÖBf-Laptops ist der Zugriff auf das Bundesforste-Netzwerk von jedem Standort mit Internetzugang automatisch gegeben. („Direct Access"). Bei neuübergebenen Geräten muss man sich einmalig innerhalb des ÖBf-Netzwerkes mit seinen Zugangsdaten einloggen.
- Zugriff vom Privat-PC: Mit entsprechender Berechtigung ist ein Zugriff auf den „Terminal-Server" von jedem PC mit Internetanschluss möglich. Im Bedarfsfall kontaktieren Sie bitte die Anwenderbetreuung (anwenderbetreuung [AT] bundesforste [.] at, 02231 600 5050). Sie können sich dann unter https://oebfcb.bundesforste.at/rdweb mit „bundesforste\<Benutzername>" anmelden und die Terminalserver-App herunterladen.
In beiden Fällen bitten wir Sie, den Zugriff rechtzeitig auszuprobieren, damit im Bedarfsfall dieser dann sicher funktioniert.
Kinderbetreuung
Sofern der Kindergarten oder die Schule eines Kindes eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin geschlossen wird, kann ein persönlicher Dienstverhinderungsgrund vorliegen.
Die Betreuung des Kindes muss aufgrund seines Alters notwendig sein. Der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin darf von der Arbeit fernbleiben und hat Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Die Dauer hängt vom Einzelfall ab (z. B. vom Alter oder Reifegrad des Kindes) und ist grundsätzlich mit höchstens einer, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen mit bis zu zwei Wochen begrenzt.
In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Möglichkeit der Vereinbarung einer vorübergehenden Homeoffice-Vereinbarung besteht.
Pflege
Bei Erkrankung eines nahen Angehörigen besteht unter bestimmten Voraussetzungen für eine gesetzlich klar geregelte Dauer Anspruch auf Pflegefreistellung, beispielsweise bei Angestellten nach § 16 UrlG.
Bei einem Ausfall der das Kind betreuenden Person, kommt, falls keine Kinderbetreuung organisiert werden kann und die Betreuung notwendig ist, ebenfalls eine Pflegefreistellung in Betracht.
Dienstreisen
Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers umfasst den Schutz der Gesundheit der MitarbeiterInnen. Die ÖBf AG schließt daher Dienstreisen in Gebiete, für welche explizite Reisewarnungen bestehen, aus.
Informationen zu den Gebieten mit Reisewarnungen können auf der Homepage des BMEIA abgerufen werden. Bei sonstigen Dienstreisen in Gebiete, für welche keine Reisewarnung, aber allenfalls ein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht, wird abzuwägen sein, ob die Dienstreise unbedingt notwendig ist.
Urlaubsreisen in Risikogebiete
Urlaubsreisen können grundsätzlich nicht durch den Dienstgeber untersagt werden. Sollte aber ein Urlaub entgegen einer Reisewarnung erfolgt sein und es tritt eine daraus resultierende (verschuldete) Abwesenheit ein, dann sind u. a. entgeltrechtliche Konsequenzen möglich.
Arbeitszeitrechtliche Begleitmaßnahmen
Abschließend wird noch auf die Möglichkeit von arbeitszeitrechtlichen Begleitmaßnahmen hingewiesen. Insbesondere sind im Einvernehmen zwischen MitarbeiterIn und Führungskraft Teilzeitregelungen, durch Vereinbarung mit dem Betriebsrat der Entfall allfälliger Kernzeiten möglich. Bei Bedarf stellt die Stabsstelle PMA Vereinbarungen zur Verfügung.
Auf der Webseite des zuständigen Bundesministeriums werden weitere, häufig gestellte Fragen beantwortet:
5. Empfehlungen der Arbeitsmediziner
Aus Sicht der Arbeitsmedizin(er) kann nur die Wirksamkeit der so simpel anmutenden Verhaltensvorgaben, wie regelmäßiges Händewaschen mit warmen Wasser und Seife (Händedesinfektion mit alkoholhaltigen Lösungen sind nicht notwendig), Hygienemaßnahmen bei Niesen, Husten und Schnäuzen und reduzierte Sozialkontakte, bestärkt werden. Es geht dabei um das Unterbinden von exponentiell ansteigende Neuinfektionszahlen, um die Schwächsten in unserer Gesellschaft zu schützen und die Effizienz unseres Gesundheitssystems zu erhalten.
Scheuen Sie nicht bei medizinischen Fragen, bei Unklarheiten bezüglich Vorgehen bei einem Verdachtsfall im Unternehmen neben der Hotline 1450 die Arbeitsmediziner der ÖBf AG zu kontaktieren:
Dr. Christian Wildauer, Dr. Alexander Widhalm und Dr. Sigrid Kölbl-Klufa.
Bitte beachten Sie diese Hinweise schon in Ihrem eigenen Interesse! Gesundheit ist unser höchstes Gut.
Zwei Dinge noch zum Schluss:
- Das bis auf weiteres „Einander-Nicht-die-Hände-geben" (intern wie extern) wird nicht als Akt der Unhöflichkeit empfunden, sondern vielmehr als ganz wesentlicher Beitrag, die Infektionsübertragung hintanzuhalten. Man weiß mittlerweile, dass die Hauptübertragung des Virus durch das Händegeben passiert.
- Der Vorstand wird mit den Führungskräften ab sofort zweimal wöchentlich die Lage beurteilen und allfällig weitere Maßnahmen festlegen und im gegebenen Falle kommunizieren. Bis zu einer Änderung gelten die jeweils durch die Führungskräfte oder das Intranet kommunizierten Entscheidungen.
Gemeinsam und besonnen werden wir die sich stellenden Herausforderungen in bewährter Professionalität und Kollegialität bewältigen!
Dabei bitten wir um Ihre aktive Mithilfe und Ihren Beitrag.
Hans Sauprigl, Roland Kautz, Günther Spatzenegger
