Villa am Vorderen Langbathsee

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Neues von den Bundesforsten

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Stellungnahme Rechnungshofprüfbericht Geschäftsfeld Immobilien

Utl.: zur APA-Meldung vom 9.12.2022 und diesbezüglichen Medienberichten

  • Die Bundesforste sind sich ihrer Verantwortung als einer der größten Immobilienbewirtschafter des Landes im Eigentum der Republik bewusst. Aus diesem Grund ist uns auch die Einschätzung des Rechnungshofes zu diesem Geschäftsfeld sehr wichtig. 
     
  • Die Entwicklung des Immobiliengeschäftes der Bundesforste ist eine nachhaltige Erfolgsgeschichte. Seit Neugründung der ÖBf AG im Jahr 1997 hat sich der Umsatz in diesem Bereich stetig gesteigert und mittlerweile mehr als vervierfacht. Damit leistet der Geschäftsbereich einen wesentlichen Beitrag zum Unternehmenserfolg und sichert das Kerngeschäft Forst/Holz in Zeiten der Klimakrise nachhaltig ab. Die Erlöse werden dabei fast ausschließlich in Form von laufenden Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und der Einräumung von Baurechten erzielt. 
     
  • Wir entwickeln unsere Systeme laufend weiter und passen die Organisation den unternehmerischen Herausforderungen an. Daher wurden einige im RH-Bericht angeführte Themen bereits aufgegriffen und umgesetzt. Alle weiteren Empfehlungen haben wir intern im Detail evaluiert und entsprechende Maßnahmen für die laufende Weiterentwicklung des Geschäftsfeldes Immobilien abgeleitet.
     
  • Zum Thema Eigentümerstrategie: Grundsätzlich sind im Bundesforstegesetz 1996 nicht nur die Aufgaben der ÖBf AG, sondern auch die Ziele, die bei der Aufgabenerfüllung zu beachten sind, klar festgeschrieben. Damit sind auch die Grundsätze für das Geschäftsfeld Immobilien gesetzlich vorgegeben. Mit dem BML sind wir dazu in enger Abstimmung. 
     
  • Zum Thema Compliance: Selbstverständlich haben die Bundesforste eine verbindliche Compliance Richtline, die für alle Mitarbeiter*innen gilt. Der Rechnungshof hat weitere Verbesserungen des Compliance Managements empfohlen, die die Bundesforste bereits in einer Überarbeitung der Richtlinien umgesetzt haben. 
     
  • Zum Thema Kriterien Baurechtsvergabe: Die überwiegende Anzahl der ÖBf-Baurechtsverträge betreffen Einfamilienhäuser – spezielle Vorgaben über die behördlichen hinaus sind daher aus ÖBf-Sicht nicht weiter sinnvoll. In einzelnen Fällen, wo das Baurecht für andere Nutzungen erworben wird, geben die ÖBf nach Möglichkeit bereits Kriterien vor. 
     
  • Zum Thema Ausschreibungen: Die Bundesforste halten die Vorgabe, Liegenschaften in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren zu veräußern, ein. Alle Transaktionen wurden in Übereinstimmung mit den internen Vorgaben umgesetzt und wenn unternehmensrechtlich notwendig vom Aufsichtsrat genehmigt. Da aber ein Großteil des Liegenschaftsverkehrs der ÖBf den Verkauf von Klein- und Kleinstflächen sowie Arrondierungsverkäufe betrifft, ist bei vielen solcher Fälle eine Ausschreibung weder sinnvoll noch zielführend. So auch bei den vom Rechnungshof genannten Fällen: Hier handelt es sich unter anderem um Tauschgeschäfte, die per se nicht ausgeschrieben werden können oder um Fälle, wo aufgrund der Lage oder dem Zweck nur ein einziger Käufer in Frage kam. 
     
  • Zum Thema touristische Nutzung Liechtensteinklamm, St. Johann im Pongau: Gemeinden bei touristischen Nutzungen zu unterstützen, ist uns im Sinne des Gemeinwohls ein wichtiges Anliegen, so auch beim Beispiel der Liechtensteinklamm.
     
  • Zum Thema Liegenschaftstransaktion in der Gemeinde Mittersill: Der Verkauf der Liegenschaft wurde bereits im Jahr 2003 rechtsverbindlich vereinbart. Der vereinbarte Verkaufspreis war für das Jahr 2003 angemessen. Der Preis war ein Mischpreis und beinhaltete neben der bestehenden Widmung (Grünland) auch die erwartete Baulandwidmung. Die Wertsteigerung über die letzten Jahrzehnte wurde unter anderem durch die Investition hoher Summen in die Entwicklung dieses Grundstücks erzielt.
     
  • In unserer Immobilienstrategie schreiben wir fest, dass wir Hotel- und Appartementprojekte auf ÖBf-Flächen grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zustimmen. Eine davon besagt, dass keine Zweitwohnsitze errichtet werden dürfen. 
     
  • Darüber hinaus möchten wir klarstellen, dass die Bundesforste als Unternehmen keine behördlichen Aufgaben übernehmen können. In Österreich ist es die Verantwortung der zuständigen Behörden (allen voran der Baubehörden in den Gemeinden), über die Verwendung eines Grundstücks (Widmung) zu entscheiden und die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu überprüfen. 
     
  • Ergänzend zum Thema zusätzliche Prüfung des Rechnungshofes betreffend der Bundesforste-Immobilientransaktion in Ohlsdorf: Der Rechnungshof fasst unseren Informationen zufolge die Liegenschaftstransaktionen in Ohlsdorf in einem eigenen Prüfungsauftrag zusammen, weil dadurch alle damit im Zusammenhang erhobenen Sachverhalte von allen der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Beteiligten einfließen sollen. Der Prüfgegenstand geht damit über die Liegenschaftsverwaltung der Bundesforste hinaus. Eine gesonderte Gebarungsüberprüfung wurde eingeleitet und ein eigener Bericht wird erstellt werden. Seitens der Bundesforste hat der Rechnungshof bisher alle geforderten Unterlagen erhalten. Zuletzt hat der Rechnungshof für den eigenen Bericht dazu lediglich noch die Korrespondenz zu dem Vorgang verlangt und vertiefende Fragen gestellt. Auch diese Unterlagen stellen wir dem Rechnungshof selbstverständlich vollumfänglich zur Verfügung. Wir sind überzeugt, dass die Bundesforste diesen Verkauf korrekt abgewickelt haben.
     

Rückfragehinweis:
Österreichische Bundesforste
Mag. Andrea Kaltenegger, MBA
Unternehmenssprecherin
Tel. +43 2231-600-1521
andrea.kaltenegger [AT] bundesforste [.] at

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